Immer wieder Ärger mit der Nebenkostenabrechnung
Vermieter müssen jährlich eine Abrechnung erstellen und sie dem Mieter „spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums“ zukommen lassen, so steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Erhebt der Vermieter die Kosten vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, muss die Rechnung also spätestens bis Ende Dezember 2015 beim Bewohner eingehen. Der hat dann zwölf Monate Zeit, um Fehler zu monieren. Verpasst der Vermieter die Frist, verliert er seinen Anspruch auf die Nachzahlung. Umgekehrt muss er dem Mieter aber sein Guthaben immer auszahlen.
Wenn Sie mietvertraglich Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart haben, müssen Sie eine Nebenkostenabrechnung für die vermietete Immobilie erstellen.
Auch für die Form der Nebenkostenabrechnung und die abrechenbaren Kosten gelten genaue Regeln.
Sie möchten …
- Ihre Nebenkostenabrechnung rechtzeitig fertig gestellt wissen.
- die Abrechnungsfrist nicht versäumen.
- die Abrechnung nicht mühsam und lästig selbst erstellen.
- sich mit der Nebenkostenabrechnung nicht selbst beschäftigen, weil Sie Besseres zu tun haben.
Dann rufen Sie mich an…..
gerne übernehme ich für Sie diese lästige Aufgabe.
Meine Abrechnung enthält …
- die eingenommenen Vorauszahlungen
- die mietvertraglich vereinbarten Umlagepositionen
- die vereinbarten, beziehungsweise anwendbaren Umlageschlüssel
- die von Ihnen ausgelegten Kosten
- die Gesamtabrechnung für den Eigentümer
- Hinweise für die Mietvertragsgestaltung, um künftig alle Möglichkeiten der Umlage zu nutzten.